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Häufig gestellte Fragen zur Mindestspeicherfrist

Woraus ergibt sich die Verpflichtung zur Speicherung von TK-Verkehrsdaten?

Die Europäische Union hat als Reaktion auf die Ereignisse vom 11. September 2001 sowie die terroristischen Anschläge von Madrid und London am 15. März 2006 eine Richtline über die Vorratsdatenspeicherung erlassen. Danach sind die TK-Unternehmen verpflichtet, TK-Verkehrsdaten für einen Zeitraum zwischen 6 Monaten und 2 Jahren zu speichern und sie den Sicherheitsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen zur Verfügung zu stellen. Die Richtline ist kein unmittelbar in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union anwendbares Recht, sondern musste durch die nationalen Gesetzgeber bis zum 15. September 2007 bzw. hinsichtlich der Email und Internet-Verbindungsdaten bis zum 15. März 2009 in das jeweilige nationale Recht umgesetzt werden.

Deutschland ist dieser Verpflichtung durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen nachgekommen. Der deutsche Gesetzgeber hatte eine nur 6-monatige Speicherverpflichtung vorgesehen, die am unteren Ende des europarechtlich vorgegebenen Rahmens liegt.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 2. März 2010 das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Gleichzeitig hat es jedoch festgestellt, dass die in der EU-Richtlinie vorgesehene vorsorgliche Speicherung von Verkehrsdaten aus der Telekommunikation mit dem Grundgesetz "nicht schlechthin unvereinbar ist" und Vorgaben formuliert, wie die Richtlinie in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz in deutsches Recht umgesetzt werden kann.