WAHL- UND PARTEIENRECHT Artikel 02.05.2011 FAQ Parteienverbot
Wann kann eine Partei verboten werden?
Nach Artikel 21 Absatz 2 GG können Parteien verboten werden, die verfassungswidrig sind. Dies ist der Fall, wenn eine Partei nicht nur eine verfassungsfeindliche Haltung vertritt, sondern diese Haltung auch in aktiv-kämpferischer, aggressiver Weise umsetzen will. Es genügt für ein Parteiverbot also nicht, dass oberste Verfassungswerte in der politischen Meinungsäußerung in Zweifel gezogen, nicht anerkannt, abgelehnt oder ihnen andere entgegengesetzt werden. Die Partei muss vielmehr planvoll das Funktionieren der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigen wollen.
Wer darf eine Partei verbieten?
Eine Partei kann nicht einfach per Gesetz oder Verordnung verboten werden; dies kann nur das Bundesverfassungsgericht durch Urteil tun. Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung wiederum sind als einzige berechtigt, einen entsprechenden Antrag auf den Ausspruch eines Parteiverbots zu stellen. Dieses sogenannte Parteienprivileg schützt den offenen Wettbewerb der politischen Parteien und Programme. Es wäre mit unserem Demokratieverständnis nicht vereinbar, wenn die Mehrheitsparteien andere Parteien verbieten und sich so missliebiger politischer Konkurrenz entledigen könnten.
Wurden bereits Parteien verboten?
In der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht in zwei Fällen ein Parteiverbot ausgesprochen: gegenüber der nationalsozialistisch orientierten Sozialistischen Reichspartei (SRP) im Jahr 1952 und gegenüber der stalinistischen Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) im Jahr 1956. Ein von der Bundesregierung, dem Bundestag und dem Bundesrat beantragtes Verbotsverfahren gegen die Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD) hat das Bundesverfassungsgericht mit Entscheidung vom 18. März 2003 wegen Verfahrenshindernissen eingestellt. Die Verfassungswidrigkeit der NPD wurde nicht geprüft.
Warum hat das Bundesverfassungsgericht das NPD-Verbotsverfahren im Jahr 2003 eingestellt?
Mit Beschluss vom 18. März 2003 hat das Bundesverfassungsgericht das Verfahren über die Anträge des Bundestages, Bundesrates und der Bundesregierung auf ein Verbot der NPD eingestellt. Maßgeblicher Grund hierfür war die auch im Verbotsverfahren fortwährende Beobachtung der NPD durch V-Leute bis in die Führungsgremien der Partei. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Umstand einen mit den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren nicht zu vereinbarenden Verstoß gesehen. Um zukünftig ein Verbotsverfahren erfolgreich durchführen zu können, müssen demnach rechtzeitig vor dem Eingang des Verbotsantrags beim Bundesverfassungsgericht – spätestens mit der öffentlichen Bekanntmachung der Absicht, einen Antrag zu stellen – alle Quellen in den Vorständen der Partei abgeschaltet werden. Dies reicht aber nicht aus. Die Verfassungswidrigkeit der Partei darf zudem vor Gericht nicht mit Beweisen begründet werden, die wesentlich von V-Leuten beeinflusst worden sind. Einen solchen Nachweis zu führen, ist sehr schwierig. Dies wäre am sichersten dadurch zu bewerkstelligen, dass alle V-Leute aus der Beobachtung der verfassungsfeindlichen Umtriebe zurückgezogen werden. Dies birgt erhebliche Risiken in sich. Die Sicherheitslücken, die sich daraus ergäben, sind beträchtlich.





