Was ist bei einem Eintritt in ausländische Streitkräfte zu beachten?
§ 28 StAG
Wer neben der deutschen noch eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt und ohne vorherige Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder einer von ihm bezeichneten Stelle oder ohne aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages dazu berechtigt zu sein, freiwillig in die Streitkräfte oder bewaffneten Verbände dieses Staates eintritt, verliert dadurch seine deutsche Staatsangehörigkeit.
