Was ist unter einer Ermessenseinbürgerung zu verstehen?
§ 8 StAG
Darunter versteht man eine Einbürgerung, die nicht aufgrund eines durch Gesetz eingeräumten Anspruchs erfolgt, sondern auf einer Entscheidung beruht, die der Gesetzgeber durch die Formulierung „kann“ in das Ermessen der Behörde gestellt hat. Einbürgerungswillige, die noch keinen Anspruch auf Einbürgerung erworben haben, können unter bestimmten Umständen nach § 8 StAG nach Ermessen der Behörde eingebürgert werden.
