Was haben wehrpflichtige Mehrstaater zu beachten?
Deutsche Staatsbürger sind grundsätzlich in Deutschland wehrpflichtig, das ist bei deutschen Mehrstaatern nicht anders. Der in Deutschland geleistete Wehrdienst wird aufgrund einer Vielzahl von internationalen Verträgen und zweiseitigen Abkommen oder aufgrund des jeweiligen nationalen Rechts zumeist anerkannt.
Vor der Einbürgerung bereits in der Armee des Herkunftsstaates geleisteter Wehrdienst kann in Deutschland in der Höhe seiner tatsächlichen Dauer anerkannt werden. Das heißt, ein türkischer Staatsangehöriger, der in der Türkei beispielsweise den auf einen Monat verkürzten Wehrdienst geleistet hat, kann nach der Einbürgerung auch nur diesen einen Monat auf die Dauer seiner Wehrpflicht in Deutschland angerechnet bekommen. Der Rest muss nachgedient werden.
Tritt ein Deutscher freiwillig als Berufssoldat in den Dienst einer fremden Armee, so verliert er die deutsche Staatsangehörigkeit (Verlust durch Eintritt in ausländische Streitkräfte), wenn er bereits die Staatsangehörigkeit des ausländischen Staates besitzt.
