Personalvertretung
In den Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes werden nach den Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) Personalvertretungen gebildet. Die Länder haben eigene Personalvertretungsgesetze.
Durch die Beteiligung der Personalvertretungen soll sichergestellt werden, dass die schutzwürdigen Interessen der Beschäftigten berücksichtigt werden. Die Beteiligung ist auf den innerdienstlichen Bereich beschränkt.
Für die Beteiligung werden bei allen Dienststellen von deren Beschäftigten örtliche Personalräte gewählt. Entsprechend dem mehrstufigen Verwaltungsaufbau gibt es bei der übergeordneten Behörde der Mittelstufe neben dem örtlichen Personalrat einen Bezirkspersonalrat und bei der obersten Dienstbehörde (z. B. Ministerium) einen Hauptpersonalrat (sog. Stufenvertretungen). Sie werden von den Beschäftigten des jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dieser Dienststellen gewählt.
Die Mitgliederzahl der Personalräte ist von der Größe der Dienststellen abhängig. Dabei müssen die verschiedenen Beschäftigtengruppen, also Tarifbeschäftigte und Beamtinnen und Beamte, ihrem Anteil entsprechend vertreten sein.
| Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel | |
| 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten | aus einer Person |
| 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten | aus drei Mitgliedern |
| 51 bis 150 Beschäftigten | aus fünf Mitgliedern |
| 151 bis 300 Beschäftigten | aus sieben Mitgliedern |
| 301 bis 600 Beschäftigten | aus neun Mitgliedern |
601 bis 1.000 Beschäftigten
| aus elf Mitgliedern.
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| Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen mit 1.001 bis 5.000 Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 1.000, mit 5.001 und mehr Beschäftigten um je zwei für je weitere angefangene 2.000. Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31. | |
Beabsichtigt ein Dienststellenleiter eine personalratspflichtige Maßnahme, beteiligt er den bei seiner Dienststelle gebildeten (örtlichen) Personalrat. Der Bezirks- oder der Hauptpersonalrat werden eingeschaltet, wenn nicht nur Angelegenheiten der Beschäftigten der Mittelstufe oder des Ministeriums selbst, sondern solche des jeweiligen nachgeordneten oder gesamten Geschäftsbereichs zu entscheiden sind. Daneben werden die Stufenvertretungen beteiligt, wenn auf der nachgeordneten Ebene keine Einigung erzielt und die Angelegenheit daher der vorgesetzten Dienststelle zur Entscheidung vorgelegt wird.
Wie die Betriebsräte haben auch die Personalräte vielfältige Beteiligungsrechte, nämlich Mitbestimmungs-, Mitwirkungs-, Anhörungs-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte.
Maßnahmen, die der Mitbestimmung unterliegen (z. B. Einstellung, Versetzung, Beförderung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Errichtung und Auflösung von Sozialeinrichtungen, Beurteilungsrichtlinien, Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen, Gestaltung der Arbeitsplätze), können nur mit Zustimmung der Personalvertretung getroffen werden. Kommt eine Einigung auf örtlicher Ebene nicht zustande, kann die übergeordnete Dienststelle und letztlich die oberste Dienstbehörde (Ministerium) angerufen werden, die jeweils die dort bestehende Stufenvertretung (Bezirkspersonalrat, Hauptpersonalrat) beteiligt. Lässt sich auch hier keine Einigung erreichen, entscheidet eine paritätisch besetzte Einigungsstelle mit einem unparteiischen Vorsitzenden, auf den sich beide Seiten geeinigt haben. Deren Beschluss hat allerdings nur empfehlenden Charakter, wenn er in die parlamentarische Verantwortung der Verwaltungsspitze eingreifen würde. Das sind z. B. Personalangelegenheiten der Beamtinnen oder Beamten und Organisationsentscheidungen.
Wirkt die Personalvertretung an Entscheidungen lediglich mit (z. B. Zusammenlegung von Dienststellen, vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, ordentliche Kündigung), ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Angelegenheit wie bei der Mitbestimmung bis zur obersten Dienstbehörde vorgetragen werden. Diese entscheidet nach Verhandlung mit dem Hauptpersonalrat dann endgültig.
Schwächere Beteiligungsrechte sind die Anhörungs-, Beratungs- und Unterrichtungsrechte. Sie bewirken weder ein Veto noch führen sie zur Einschaltung vorgesetzter Dienststellen. Hierzu gehören z. B. grundlegende Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen, Weiterleitung von Personalanforderungen, Neu-, Um- und Erweiterungsbauten, beratende Teilnahme an Prüfungen, außerordentliche Kündigungen.
Die Beteiligung des Personalrats bei Kündigungen hat jedoch insofern erhebliche Bedeutung, als sie Wirksamkeitsvoraussetzung für diese arbeitsrechtlichen Maßnahmen ist. Bei bestimmten Einwendungen des Personalrats gegen die ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers besteht außerdem für die Dienststelle die Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Gekündigten bis zum Abschluss eines eventuellen Kündigungsschutzverfahrens.





